LAG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2017
7 Sa 400/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
DB 2018, 898
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3303/15

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen abfälliger Äußerung über polnische Kollegen gegenüber einem Vorgesetzten

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 400/16

DRsp Nr. 2018/3407

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen abfälliger Äußerung über polnische Kollegen gegenüber einem Vorgesetzten

1. Die Bezeichnung polnischer Kollegen als „Polacken“ ist eine herabwürdigende Äußerung mit rassistischem Bezug und verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten (Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB). Eine derartige Äußerung ist geeignet, den Nährboden für Fremdenfeindlichkeit zu bereiten und so den Betriebsfrieden zu gefährden. 2. Ist eine rassistisch motivierte herabwürdigende Äußerung des Arbeitnehmers nach den Gesamtumständen nicht als derart schwerwiegende Pflichtverletzung zu bewerten, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich und insbesondere auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist, ist die Arbeitgeberin angesichts einer einmalig in aufgebrachter Situation erfolgten Beschimpfung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich gehalten, dem Arbeitnehmer durch Erteilung einer Abmahnung die Gelegenheit zur Einsicht zu gewähren und das beanstandete Verhalten abzustellen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.08.2016 wie folgt geändert: