LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.05.2017
11 Sa 2062/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 5920/16

Unverhältnismäßige Kündigung eines Zerspanungsmechanikers wegen Verstoßes gegen ein betriebliches Alkoholverbot

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 2062/16

DRsp Nr. 2018/970

Unverhältnismäßige Kündigung eines Zerspanungsmechanikers wegen Verstoßes gegen ein betriebliches Alkoholverbot

1. Der Alkoholgenuss während der Arbeit trotz Alkoholverbots kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Kündigung rechtfertigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch auch bei Verstößen gegen absolute Verbote zu beachten. 2. Auch bei einem betrieblichen Alkoholverbot kann bei Pflichtverstößen nicht auf eine Abmahnung verzichtet werden, wenn in keinem der betrieblichen Dokumente, die das Alkoholverbot regeln oder die auf das geregelte Alkoholverbot hinweisen, kündigungsrechtliche Folgen für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot angedroht werden. 3. Fehlt es an tatsächlichen Umständen für die Annahme, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig nach einer Abmahnung alkoholisiert zur Arbeit erscheinen oder während der Arbeitszeit Alkohol zu sich nehmen wird, kann allein aus der Pflichtverletzung und deren Schwere keine negative Prognose für die Zukunft abgeleitet werden.