BAG - Urteil vom 10.06.2010
2 AZR 1020/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2010, 1234
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 340/08
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 742/08
ArbG Berlin, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 11407/07

Unverhältnismäßigkeit einer personenbedingten Kündigung infolge Krankheit; Zurechnung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim öffentlichen Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 1020/08

DRsp Nr. 2010/17160

Unverhältnismäßigkeit einer personenbedingten Kündigung infolge Krankheit; Zurechnung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim öffentlichen Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann, dh. wenn die Kündigung zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats muss dem öffentlichen Arbeitgeber eine über den Verwaltungszweig hinaus bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dann kündigungsrechtlich zugerechnet werden, wenn er die bisherige Verwaltungsaufgabe und Verwaltungsorganisation einer Dienststelle durch Gesetz oder Erlass aufgelöst hat, um - wenn auch nur teilweise - vergleichbare Aufgaben im Rahmen einer neu gebildeten Strukturform und Verwaltungsorganisation in einem anderen Verwaltungsbereich auszuführen.