SG Leipzig - Urteil vom 14.11.2006
S 8 KR 536/04
Normen:
SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Unverschuldete Fristversäumnis durch Alkoholerkrankung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

SG Leipzig, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 536/04

DRsp Nr. 2007/20833

Unverschuldete Fristversäumnis durch Alkoholerkrankung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine Krankheit selbst rechtfertigt allein noch keine Fristüberschreitung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nur dann, wenn die Krankheit den Beteiligten daran hindert, selbst das Nötige veranlassen zu können, insbesondere einen anderen mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen, liegt kein Verschulden vor (hier bei chronischem Alkoholabusus). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;