BAG - Urteil vom 20.05.1988
2 AZR 739/87
Normen:
MuSchG § 9 ; ZPO § 81 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 9 MuSchG 1968
EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 27
NZA 1988, 799
SAE 1989, 122
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 30.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 482/86
LAG Baden-Württemberg, vom 01.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 13/87

Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

BAG, Urteil vom 20.05.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 739/87

DRsp Nr. 1997/7586

Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

»1. Bei der Prüfung, ob eine Mitteilung der Schwangerschaft bei unverschuldeter Versäumung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG unverzüglich nachgeholt worden ist, kann weder auf eine Mindestfrist (in der die Verzögerung der Mitteilung regelmäßig als unverschuldet anzusehen ist) noch auf eine Höchstfrist (nach deren Ablauf stets von einem schuldhaften Zögern auszugehen ist) abgestellt werden. Entscheidend sind vielmehr stets die besonderen Umstände des konkreten Falles. 2. Auch die Unkenntnis der Schwangeren vom Beginn der Schwangerschaft ist an sich geeignet, eine schuldhafte Verzögerung der nachgeholten Mitteilung der Schwangerschaft, auszuschließen.«

Normenkette:

MuSchG § 9 ; ZPO § 81 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Die am 3. November 1965 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1982 zunächst als Auszubildende, nach ihrer Gesellenprüfung als Friseuse mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 1.500,-- DM in dem Friseurgeschäft der Beklagten tätig. Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte zwei weitere Arbeitnehmerinnen und vier Auszubildende.