BGH - Urteil vom 10.04.2014
III ZR 335/13
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2; ÜGRG Art. 23 S. 1-3; EMRK Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 13; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 658
BB 2014, 1153
MDR 2014, 832
NJW 2014, 1967
NJW 2014, 8
ZIP 2014, 1856
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 EntV 3/13

Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge in einem bereits verzögerten Verfahren hinsichtlich Entschädigungsanspruchs; Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Arzthaftungsprozesses

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen III ZR 335/13

DRsp Nr. 2014/7186

Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge in einem bereits verzögerten Verfahren hinsichtlich Entschädigungsanspruchs; Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Arzthaftungsprozesses

a) Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge in einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) bereits verzögert war.b) Wird die Verzögerungsrüge gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG nicht unverzüglich erhoben, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG erst vom Rügezeitpunkt an (Umkehrschluss aus Art. 23 Satz 3 ÜGRG).c) Geringfügige Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2; ÜGRG Art. 23 S. 1-3; EMRK Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 13; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand