BAG - Beschluss vom 22.08.2017
10 AZB 46/17
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 40
BB 2017, 2291
EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 17
NJW 2017, 3614
NZA 2017, 1286
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 328/15
ArbG Erfurt, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2716/14

Unvollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen UrteilZugang eines Schriftsatzes bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer GerichteWeiterleitung eines bei einem nicht zuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels

BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 10 AZB 46/17

DRsp Nr. 2017/13097

Unvollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil Zugang eines Schriftsatzes bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte Weiterleitung eines bei einem nicht zuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels

Orientierungssätze: 1. Die Rechtsfolge des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG wird grundsätzlich nur dann ausgelöst, wenn die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung den Rechtsmittelführer beschwert. 2. Ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz geht bei dem Gericht ein, an das er adressiert ist. 3. Geht ein fristgebundenes Rechtsmittel statt beim zuständigen Rechtsmittelgericht bei einem anderen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Die Partei kann nicht ohne weiteres damit rechnen, dass der Schriftsatz noch am selben Tag an das zuständige Gericht weitergeleitet wird.

1. Die Revisionsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 18. April 2017 - 6 Sa 328/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.090,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe: