LAG Thüringen - Beschluss vom 18.04.2017
6 Sa 328/15
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2716/14

Unzulässige Berufung bei verspätetem Zugang einer an das Arbeitsgericht adressierten BerufungsschriftVersagung der Wiedereinsetzung von Amts wegen bei schuldhafter Versäumung der Berufungsfrist infolge Falschadressierung und schnellstmöglicher Weiterleitung an das zuständige Landesarbeitsgericht

LAG Thüringen, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 328/15

DRsp Nr. 2017/16901

Unzulässige Berufung bei verspätetem Zugang einer an das Arbeitsgericht adressierten Berufungsschrift Versagung der Wiedereinsetzung von Amts wegen bei schuldhafter Versäumung der Berufungsfrist infolge Falschadressierung und schnellstmöglicher Weiterleitung an das zuständige Landesarbeitsgericht

1. Ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingehender Schriftsatz gerät nur in die Verfügungsgewalt des Gerichtes, an das der Schriftsatz adressiert ist. 2. Wer einen Schriftsatz unterzeichnet, bestimmt, was mit ihm geschehen und wohin das Schriftstück gesendet werden soll. Auch bei einer Rechtsmittelschrift handelt es sich nicht automatisch um einen Schriftsatz an denjenigen, den es tatsächlich angeht und der zuständig ist. 3. Ist ein fristgebundener Schriftsatz beim zuständigen Landesarbeitsgericht nicht rechtzeitig eingegangen und beruht dieser Umstand in erster Linie und entscheidend darauf, dass dieser an das Arbeitsgericht und nicht an das Landesarbeitsgericht adressiert gewesen ist sowie darauf, dass die Telefaxnummer des Arbeitsgerichtes und nicht die des Landesarbeitsgerichtes verwendet worden ist, hat dieses Versäumnis der Prozessbevollmächtigte der Partei zu vertreten. Wer einen Rechtsmittelschriftsatz unterzeichnet, hat sich davon zu überzeugen, dass dieser an das zuständige Gericht gerichtet ist.