BSG - Beschluss vom 29.08.2019
B 14 AS 67/19 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3758/15
SG Konstanz, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1348/14

Unvorschriftsmäßige GerichtsbesetzungWillkür bei der Behandlung von AblehnungsgesuchenAbsoluter Revisionsgrund

BSG, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 67/19 B

DRsp Nr. 2019/16299

Unvorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung Willkür bei der Behandlung von Ablehnungsgesuchen Absoluter Revisionsgrund

Willkür bei der Behandlung von Ablehnungsgesuchen hat eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts mit den abgelehnten Berufsrichtern zur Folge und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2018 - L 9 AS 3758/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.4.2018 ist zulässig, soweit er mit ihr eine Verletzung von § 60 SGG und zugleich einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG hinreichend bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).