OLG Dresden - Beschluss vom 22.07.2019
4 U 1096/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2930/17

Unwahre Angaben in einem Versicherungsantrag durch einen Generalvertreter der VersicherungBeendigung des AnstellungsverhältnissesSchadensersatzansprüche gegen den Mittäter einer unerlaubten Handlung

OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 1096/19

DRsp Nr. 2019/14618

Unwahre Angaben in einem Versicherungsantrag durch einen Generalvertreter der Versicherung Beendigung des Anstellungsverhältnisses Schadensersatzansprüche gegen den Mittäter einer unerlaubten Handlung

1. Wer als Generalvertreter einer Versicherung in kollusivem Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten durch unwahre Angaben im Antragsformular den Abschluss eines nicht versicherbaren Risikos (hier: Abschluss einer Gebäudeversicherung für ein Bordell) ermöglicht, kann gegenüber dem Mittäter keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Versicherung wegen dieses Verhaltens das Anstellungsverhältnis beendet. 2. Leugnet ein Mittäter einer unerlaubten Handlung seinen eigenen Tatbeitrag, wird hierdurch das Persönlichkeitsrecht des anderen selbst dann nicht verletzt, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, er sei allein für die Tat verantwortlich.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin vom 17.09.2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe: