LAG Nürnberg - Urteil vom 28.03.2019
3 SaGa 3/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 6; HGB § 74a Abs. 1 S. 3; TzBfG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 168
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 1/19

Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit und Verzicht auf ein arbeitsvertragliches WettbewerbsverbotArbeitsvertraglich vereinbarter Genehmigungsvorbehalt einer NebenbeschäftigungAngemessenheitsprüfung einer arbeitsvertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist

LAG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 3 SaGa 3/19

DRsp Nr. 2020/2150

Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit und Verzicht auf ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot Arbeitsvertraglich vereinbarter Genehmigungsvorbehalt einer Nebenbeschäftigung Angemessenheitsprüfung einer arbeitsvertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist

1. Es ist nicht unüblich, dass ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unwiderruflich unter Fortzahlung seiner Bezüge und Anrechnung anderweitigen Verdienstes freigestellt wird. Ob der Arbeitgeber mit dieser unwiderruflichen Freistellung auf ein bestehendes arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot verzichtet, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei spricht der Regelfall für einen solchen Verzicht, es sei denn, der Arbeitgeber hätte einen abweichenden Willen in der Freistellungserklärung zum Ausdruck gebracht.