BGH - Urteil vom 07.11.2017
XI ZR 369/16
Normen:
EGBGB Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 22 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB a.F. § 355 Abs. 2; BGB § 495;
Fundstellen:
MDR 2018, 165
NJW-RR 2018, 301
ZIP 2017, 2454
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 144/15
OLG Frankfurt/Main, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 181/15

Unwiderruflichkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nach dessen Zugang

BGH, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen XI ZR 369/16

DRsp Nr. 2017/17783

Unwiderruflichkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nach dessen Zugang

Zur Unwiderruflichkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nach dessen Zugang.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung betreffend den Klageantrag zu 2 - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.007,99 € zuzüglich Zinsen - zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf seine Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. Juli 2015 die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen, dass er die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags Nummer XXX30 vom 18. November 2006 wirksam widerrufen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, nunmehr auch über den Hilfsantrag und die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 22 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 2; § ;