LAG Hamburg - Urteil vom 09.11.2017
7 Sa 70/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; PostPersRG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 378/16

Unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis einer Postbeamtin bei In-Sich-Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis

LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 70/17

DRsp Nr. 2018/4578

Unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis einer Postbeamtin bei „In-Sich-Beurlaubung“ unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis

Allein die Beendigung einer In-Sich-Beurlaubung eines Beamtenverhältnisses und die Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis stellen keinen ausreichenden Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar. Entstehende bzw. bestehende Pflichtenkollisionen können durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. März 2017 (19 Ca 378/16) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 31. Dezember 2012 am 31. Dezember 2014 endete.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsassistentin Direktmarketing zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; PostPersRG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen zuletzt vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin.