LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2013
26 Sa 560/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 9952/12

Unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen des Personalaustauschs zwischen Bundesministerium und nachgeordnetem Bereich sowie dem Bundeskanzleramt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 26 Sa 560/13

DRsp Nr. 2014/5986

Unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen des Personalaustauschs zwischen Bundesministerium und nachgeordnetem Bereich sowie dem Bundeskanzleramt

1. Anders als bei dem für den Arbeitgeber "fremdbestimmten" Ausfall der Stammkraft hängt in Fällen der Abordnung die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sphäre, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Der Arbeitgeber muss bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der abgeordneten Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - NZA 2013, 614, Rn. 13, 14).