LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2016
3 Sa 67/16
Normen:
AÜG a.F. § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG a.F. § 1 Abs. 2; AÜG a.F. § 9 Nr. 1; AÜG a.F. § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4307/15

Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung bei fehlender Erlaubnis Feststellungsklage eines System-Ingenieurs auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Durchführung eines Dienstleistungs- oder Werkvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 67/16

DRsp Nr. 2017/17257

Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung bei fehlender Erlaubnis Feststellungsklage eines System-Ingenieurs auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Durchführung eines Dienstleistungs- oder Werkvertrages

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Entleiher und einem Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F. unwirksam ist. Nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F. ist ein Vertrag zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG a.F. erforderliche Erlaubnis hat. 2. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AÜG a.F. liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen.