ArbG Schwerin, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 615/16
Unwirksame außerordentliche Änderungskündigung einer kommunalen Sachgebietsleiterin wegen SchlechtleistungWiedereinsetzung für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei rechtzeitiger Postversendung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 258/16
DRsp Nr. 2017/15174
Unwirksame außerordentliche Änderungskündigung einer kommunalen Sachgebietsleiterin wegen SchlechtleistungWiedereinsetzung für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei rechtzeitiger Postversendung
1. Nach § 233ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat. Eine Partei darf grundsätzlich auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte (z. B. Poststreik) vorliegen. Eine Partei ist nicht gehalten, Schriftsätze stets vorab per Telefax zu übersenden oder beim Gericht telefonisch nachzufragen, ob eine Sendung eingegangen ist. Das gilt auch für einen Fristverlängerungsantrag.2. Schlechtleistungen und unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers rechtfertigen in der Regel nicht dessen außerordentliche Kündigung. Hier werden die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes im allgemeinen durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt.
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