LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.09.2017
5 Sa 258/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
EzA-SD 2018, 5
LAGE KSchG § 2 Nr. 82
LAGE ZPO 2002 § 233 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 615/16

Unwirksame außerordentliche Änderungskündigung einer kommunalen Sachgebietsleiterin wegen SchlechtleistungWiedereinsetzung für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei rechtzeitiger Postversendung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 258/16

DRsp Nr. 2017/15174

Unwirksame außerordentliche Änderungskündigung einer kommunalen Sachgebietsleiterin wegen Schlechtleistung Wiedereinsetzung für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei rechtzeitiger Postversendung

1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat. Eine Partei darf grundsätzlich auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte (z. B. Poststreik) vorliegen. Eine Partei ist nicht gehalten, Schriftsätze stets vorab per Telefax zu übersenden oder beim Gericht telefonisch nachzufragen, ob eine Sendung eingegangen ist. Das gilt auch für einen Fristverlängerungsantrag. 2. Schlechtleistungen und unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers rechtfertigen in der Regel nicht dessen außerordentliche Kündigung. Hier werden die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes im allgemeinen durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt.