LAG Hamburg - Urteil vom 22.02.2017
3 Sa 81/16
Normen:
BGB § 626; BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 248/16

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Sozialpädagogin wegen einer Meinungsäußerung in einer E-Mail

LAG Hamburg, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 81/16

DRsp Nr. 2017/16344

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Sozialpädagogin wegen einer Meinungsäußerung in einer E-Mail

Ob sich eine Meinungsäußerung in einer E-Mail als erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers darstellt und als solche einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bilden kann, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, in deren Interesse das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt werden soll, zu ermitteln.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. August 2016 - 17 Ca 248/16 - hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sozialpädagogin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12;

Tatbestand: