LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2013
7 Sa 1878/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2425/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kfz-Mechanikers wegen geschlechtsbezogener Belästigung bei ehrlicher Betroffenheit des Arbeitnehmers über ein Augenblicksversagen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1878/12

DRsp Nr. 2013/18871

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kfz-Mechanikers wegen geschlechtsbezogener Belästigung bei ehrlicher Betroffenheit des Arbeitnehmers über ein "Augenblicksversagen"

Einzelfallentscheidung zu einer sexuellen Belästigung

1. Ob eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und hängt auch von ihrem Umfang und ihrer Stärke ab; eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil der Arbeitgeberin sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. 2. Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz des Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen; dabei ist auch der Umstand einer "einmaligen Entgleisung" zu berücksichtigenden.