LAG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2013
8 Sa 89/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 4
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 688/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Maschinenbedieners wegen Vortäuschens einer Erkrankung bei unsubstantiierten Einwendungen der Arbeitgeberin gegen den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zum genesungswidrigen Verhalten des ArbeitnehmersUnwirksamkeit ordentlicher Verdachtskündigung bei Betriebsratsanhörung zu TatkündigungUnwirksame personenbedingte Kündigung bei Betriebsratsanhörung zu verhaltensbedingten Kündigungsgründen

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 89/13

DRsp Nr. 2014/2398

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Maschinenbedieners wegen Vortäuschens einer Erkrankung bei unsubstantiierten Einwendungen der Arbeitgeberin gegen den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zum genesungswidrigen Verhalten des ArbeitnehmersUnwirksamkeit ordentlicher Verdachtskündigung bei Betriebsratsanhörung zu TatkündigungUnwirksame personenbedingte Kündigung bei Betriebsratsanhörung zu verhaltensbedingten Kündigungsgründen

1. Krankgeschriebener Maschinenbediener erbringt Hilfeleistungen im Einzelhandelsgeschäft seiner Ehefrau. 2. Zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geeigneter Sachvortrag erfordert genauere Angaben zu Umfang, Dauer, Häufigkeit und Schweregrad von körperlicher Kraftanwendung, um eine Einschätzung zu ermöglichen, inwieweit der Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung fähig gewesen wäre oder inwieweit eine Genesung gefährdet oder verzögert werden könnte.