Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 11.09.1958 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.08.1973 war der Kläger zunächst als Auszubildender bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Nach einer Unterbrechung ist er seit dem 01.08.1979 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.1979 (Bl. 8 d.A.) bei der Beklagten, einem Bahntransportunternehmen mit mehr als 1.200 Mitarbeitern, in deren Niederlassung in H1xxx beschäftigt. Zuletzt war der Kläger als Wagenmeister im Wagenuntersuchungsdienst zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.461,-- EUR tätig.
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