LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2005
10 Sa 1524/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; LTV (Bundesbahn) § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 3262/03 - 01.07.2004,

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers bei unbewiesener Alkoholabhängigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1524/04

DRsp Nr. 2005/6278

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers bei unbewiesener Alkoholabhängigkeit

1. Alkoholmissbrauch ist nicht mit einer Alkoholabhängigkeit (Alkoholsucht im Krankheitssinne) gleichzusetzen.2. Besteht beim Arbeitnehmer ein "Alkoholmissbrauch ohne wesentliche körperliche Sekundärschäden" und wird ihm eine günstige Prognose bescheinigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er alkoholkrank ist.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; LTV (Bundesbahn) § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 11.09.1958 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.08.1973 war der Kläger zunächst als Auszubildender bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Nach einer Unterbrechung ist er seit dem 01.08.1979 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.1979 (Bl. 8 d.A.) bei der Beklagten, einem Bahntransportunternehmen mit mehr als 1.200 Mitarbeitern, in deren Niederlassung in H1xxx beschäftigt. Zuletzt war der Kläger als Wagenmeister im Wagenuntersuchungsdienst zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.461,-- EUR tätig.