I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Januar 2016 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die beiden Schreiben vom 23. April 2015 weder als außerordentliche Kündigung zum 27. April 2015 noch als ordentliche Kündigung zum 30. November 2015 aufgelöst worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.600,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus verhaltensbedingten Gründen sowohl außerordentlich wie auch ordentlich, sowohl als Tat- wie auch als Verdachtskündigung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|