LAG Hamm - Urteil vom 21.04.2005
11 Sa 1988/04
Normen:
TzBfG § 134 Abs. 1 Nr. 3 ; BAT SR 2y Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 147/04

Unwirksame Befristung bei andauernder Elterzeit einer als Aushilfsangestellte zur Vertretung angestellten Justizangestellten

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 1988/04

DRsp Nr. 2005/11551

Unwirksame Befristung bei andauernder Elterzeit einer als Aushilfsangestellte zur Vertretung angestellten Justizangestellten

»Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten, die als "Aushilfsangestellte zur Vertretung'' befristet angestellt war, obwohl bereits bei Vertragsschluss feststand, dass sie weiterhin Elternzeit in Anspruch nahm und dass von ihr deshalb während der Vertragslaufzeit keinerlei tatsächliche Vertretungsarbeiten zu erwarten waren.«

Normenkette:

TzBfG § 134 Abs. 1 Nr. 3 ; BAT SR 2y Nr. 2;

Tatbestand:

Mit ihrer am 20.01.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2003 durch Vertrag vom 08.05.2003.