LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2019
9 Sa 506/18
Normen:
TzBfG § 16 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5167/17

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels SchriftformZulässige Befristungskontrollklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung trotz Hinweisblatt des Gerichts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 506/18

DRsp Nr. 2020/6768

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels Schriftform Zulässige Befristungskontrollklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung trotz Hinweisblatt des Gerichts

Wird ein Hinweis nach § 6 Satz 1 KSchG in allgemeiner Form mit der Ladung zum Gütetermin durch das Arbeitsgericht auf einem Hinweisblatt aber nur bezogen auf ein Kündigungsschutzverfahren erteilt, steht die Regelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren eines Befristungskontrollverfahrens - hier die Nichteinhaltung der Schriftform - nicht entgegen. Die Parteien hatten mit der Ladung zum Gütetermin einen Hinweis des Arbeitsgerichts erhalten, wonach sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht hat, dass eine unwirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2018 - 11 Ca 5167/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.