LAG Köln - Urteil vom 06.11.2013
11 Sa 226/13
Normen:
TzBfG § 17 S. 2 ; KSchG § 7 Hs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3759/12

Unwirksame BefristungGesamtdauer der Befristung von 14 Jahren23 drittmittelfinanzierte Befristungen

LAG Köln, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 226/13

DRsp Nr. 2014/983

Unwirksame BefristungGesamtdauer der Befristung von 14 Jahren23 drittmittelfinanzierte Befristungen

Einzelfall des Gestaltungsmißbrauchs befristeter Arbeitsverträge bei einer Gesamtdauer der Beschäftigung von etwa 14 Jahren und 23 drittmittelfinanzierter Befristungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.01.2013 - 5 Ca 3759/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.04.2013 vereinbarten Befristung zum 30.09.2013 geendet hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 2 ; KSchG § 7 Hs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit dem 30.09.2012 beendet wurde.

Der Kläger, Diplom-Ingenieur, ist bei der beklagten F beginnend mit dem 15.01.1998 aufgrund 23 befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt aufgrund Arbeitsvertrag vom 18.04.2012 (Bl. 4 ff. d. A.) für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.09.2012. Im Einzelnen waren diese Arbeitsverträge für folgende Zeiträume befristet:

15.09.1998 bis 14.01.1999

15.01.1999 bis 31.01.1999

01.02.1999 bis 31.08.1999

01.09.1999 bis 28.12.2000

01.01.2001 bis 31.03.2001

01.04.2001 bis 31.12.2001

01.01.2002 bis 31.12.2003