Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.01.2013 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.04.2013 vereinbarten Befristung zum 30.09.2013 geendet hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit dem 30.09.2012 beendet wurde.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur, ist bei der beklagten F beginnend mit dem 15.01.1998 aufgrund 23 befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt aufgrund Arbeitsvertrag vom 18.04.2012 (Bl. 4 ff. d. A.) für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.09.2012. Im Einzelnen waren diese Arbeitsverträge für folgende Zeiträume befristet:
15.09.1998 bis 14.01.1999
15.01.1999 bis 31.01.1999
01.02.1999 bis 31.08.1999
01.09.1999 bis 28.12.2000
01.01.2001 bis 31.03.2001
01.04.2001 bis 31.12.2001
01.01.2002 bis 31.12.2003
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|