LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2017
2 Sa 1188/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 4975/16

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen kurzfristiger Auftragslücken

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 1188/16 - Aktenzeichen 2 Sa 1805/16

DRsp Nr. 2017/11457

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen kurzfristiger Auftragslücken

Kurzfristige Auftragslücken sind bei einem Leiharbeitsunternehmen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu rechtfertigen, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko dieser Unternehmen gehören.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.06.2016 - 28 Ca 4975/16 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.09.2016 - 28 Ca 4975/16 - wird unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage hinsichtlich des Entgelts für Mai 2016 in Höhe von zuletzt 1.222,50 EUR netto abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Schlussurteil zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bei einem Streitwert in Höhe von 10.415,00 EUR trägt die Klägerin 13,87 %, die Beklagte 86,13 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz bei einem Streitwert in Höhe von 5.083,50 EUR trägt die Klägerin 24,05 %, die Beklagte 75,95 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: