Die Parteien streiten um Feiertagsbezahlung für den 25. und 26.12.2003.
Die Klägerin ist seit dem 22.04.2003 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden bei 3 Arbeitsstunden täglich. Sie bezieht einen Stundenlohn von 8,17 EUR brutto.
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