LAG Hamm - Urteil vom 20.10.2005
16 Sa 801/05
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1 § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1170/04

Unwirksame Formularklausel zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft während der Schulferien

LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 801/05

DRsp Nr. 2006/2913

Unwirksame Formularklausel zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft während der Schulferien

»Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, durch die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in den Schulferien vereinbart wird, soweit diese nicht durch Urlaub ausgefüllt sind, weil in dieser Zeit keine Reinigungsarbeiten anfallen, betrifft das Wirtschafts- und Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers und enthält eine Abbedingung des § 615 BGB. In einem Formulararbeitsvertrag getroffen, ist sie an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Sie hat dann eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer zur Folge, wenn diese verpflichtet werden, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen und dem Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, den Arbeitnehmern den Urlaub zuzuweisen.«

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1 § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Feiertagsbezahlung für den 25. und 26.12.2003.

Die Klägerin ist seit dem 22.04.2003 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden bei 3 Arbeitsstunden täglich. Sie bezieht einen Stundenlohn von 8,17 EUR brutto.