LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2011
12 Sa 1050/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 801/10

Unwirksame fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen Beleidigung eines nachgeordneten, aber nicht unmittelbar unterstellten Mitarbeiters; Fehlen einer Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1050/10

DRsp Nr. 2012/15066

Unwirksame fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen Beleidigung eines nachgeordneten, aber nicht unmittelbar unterstellten Mitarbeiters; Fehlen einer Abmahnung

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, aber auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellen, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. 2. a) Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann. b) Hat der Arbeitnehmer im Verlauf des bei Kündigungsausspruch mehr als fünf Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses eine ähnliche Pflichtverletzung noch nicht begangen und besteht kein Grund zu der Annahme, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft nicht zu erwarten ist, ist er vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abzumahnen.