LAG Hamm - Urteil vom 14.07.2005
15 Sa 508/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 615 § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 (3) Ca 666/03

Unwirksame Kündigung aufgrund unzureichender Anhörung des Betriebsrates und Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung - Darlegung konkreter verdachtsbegründender Tatsachen

LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 508/05

DRsp Nr. 2005/18710

Unwirksame Kündigung aufgrund unzureichender Anhörung des Betriebsrates und Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung - Darlegung konkreter verdachtsbegründender Tatsachen

1. Der Arbeitgeber kommt seiner Pflicht zur Anhörung des Betriebsrates nicht ausreichend nach, wenn er im Anhörungsschreiben ausschließlich allgemein gehaltene Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer erhebt und konkrete Tatsachen, auf welche er die im Anhörungsschreiben genannten Vorwürfe stützt, nicht einmal im Ansatz benennt, so dass der Betriebsrat ohne weitere eigene Nachforschungen nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Vorwürfe stichhaltig erscheinen. 2. Hat der Arbeitnehmer vorgetragen, er sei zu einer etwaigen Verdachtskündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden, hat der Arbeitgeber diesem Vorbringen substantiiert entgegenzutreten und insbesondere darzulegen, wann und auf welche Weise er den Arbeitnehmer zu den Verdachtsmomenten, er habe die von den Baustellenleitern einzutragenden Erlöse vorgegeben, vor Ausspruch der Kündigung angehört hat; die ohne hinreichende Anhörung des verdächtigten Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist schon aus diesem Grunde unwirksam.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 615 § 626 ;

Tatbestand: