LAG Hamm - Urteil vom 15.06.2005
10 Sa 83/05
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1232/04

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes - unselbständiger Fachbereich eines Bildungsträgers keine Betriebsabteilung - Übernahme in anderen Fachbereich

LAG Hamm, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 83/05

DRsp Nr. 2005/17606

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes - unselbständiger Fachbereich eines Bildungsträgers keine Betriebsabteilung - Übernahme in anderen Fachbereich

1. Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil eines arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können.2. Eine Betriebsabteilung kann betriebsteilübergreifend vorliegen, während ein Betriebsteil nicht auch gleichzeitig eine Betriebsabteilung darstellt; wesentliches Differenzierungskriterium ist die arbeitstechnische Zwecksetzung, die die Betriebsabteilung charakterisiert, beim Betriebsteil jedoch keine Rolle spielt.3. Sind auf dem Areal eines Bildungsträgers zahlreiche Fachbereiche gemeinsam untergebracht und verfügt der Bereich Tiefbau über keine eigene Hierarchie oder Verwaltung, stellt die beabsichtigte Schließung dieses Bereichs keine Stilllegung einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG dar.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 4, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.