LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2005
3 Sa 1713/05
Normen:
ArbGG § 8 Abs. 2 ; ZPO §§ 517 ff. ; KSchG § 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 § 611 § 613 § 626 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 638
NZA-RR 2006, 128
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 (3) Ca 687/04 - 28.06.2005,

Unwirksame Kündigung eines Kochs in Altenwohnheim bei Abweichung von der Speisenfolge

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1713/05

DRsp Nr. 2006/1602

Unwirksame Kündigung eines Kochs in Altenwohnheim bei Abweichung von der Speisenfolge

»Die eigenmächtige Abweichung von einem Speisenplan durch einen Koch in einem Seniorenwohnheim in der Weise, dass Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal von einem Speisenplan abgewichen ist, indem er Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt mit Speck und eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt hat.«

Normenkette:

ArbGG § 8 Abs. 2 ; ZPO §§ 517 ff. ; KSchG § 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 § 611 § 613 § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 15.02.2002 als Küchenleiter bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Seniorenbetreuung führt, beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15.02.2002, nach dem der Kläger als Küchenleiter eingestellt wird und seine Tätigkeit in H4xxxxxxx zu erfüllen hat.