ArbG Freiburg, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 147/22
Unwirksame Prozesshandlung bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen elektronischen FormVertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei fehlender qualifizierter elektronischer SignaturKontrolle des Prüfprotokolls als Teil der anwaltlichen SorgfaltspflichtenBestätigung der qualifizierten elektronischen Signatur bei Versand des Dokuments an das elektronische Gerichts- und VerwaltungspostfachKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 24/23
DRsp Nr. 2023/11132
Unwirksame Prozesshandlung bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen elektronischen FormVertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei fehlender qualifizierter elektronischer SignaturKontrolle des Prüfprotokolls als Teil der anwaltlichen SorgfaltspflichtenBestätigung der qualifizierten elektronischen Signatur bei Versand des Dokuments an das elektronische Gerichts- und VerwaltungspostfachKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten
1. Die von den Gerichten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob ein fristgebundener Schriftsatz formgerecht i.S.d. § 46c Abs. 3 und 4ArbGG eingereicht wurde, kann bei einem elektronisch übermittelten Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist, nur anhand des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) vorgenommen werden (im Anschluss an BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 25 ff.).2. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schrifsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA) gehört es, das Prüfprotokoll darauf zu kontrollieren, ob die "Informationen zum Übermittlungsweg" ausweisen: "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach".
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