Zwischen den Parteien sind die Wirksamkeit einer Versetzung sowie Vergütungsansprüche streitig.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1987 beschäftigt, seit dem Jahre 1990 als Fachkrankenschwester für Anästhesiologie und Intensivtherapie.
Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 27.01.2003 eine Abmahnung, mit der gerügt wurde, dass die Klägerin am 17.01.2003 vor einer Operation ein falsches Narkosemittel aufgezogen habe. Dadurch sei es zu unnötigen Verzögerungen und Wartezeiten gekommen. Die Klägerin könne nicht entschuldigen, dass sie wegen einer bevorstehenden größeren gynäkologischen Operation zur Zeit psychisch sehr belastet sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|