LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.06.2023
12 Sa 331/23
Normen:
GG Art. 5; GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 156 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 2937/21

Unwirksame Versetzung einer einem Behinderten gleichgestellten Person mangels AnhörungÜberschreitung des Direktionsrechts nach § 106 GewO wegen Nichtbezeichnung der behindertengerechten ArbeitsaufgabenAnspruch auf Unterlassung der StellenbesetzungUnterlassung einer kommissarischen StellenbesetzungKein Anspruch auf Fortsetzung des bEM-Verfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 331/23

DRsp Nr. 2023/10968

Unwirksame Versetzung einer einem Behinderten gleichgestellten Person mangels Anhörung Überschreitung des Direktionsrechts nach § 106 GewO wegen Nichtbezeichnung der behindertengerechten Arbeitsaufgaben Anspruch auf Unterlassung der Stellenbesetzung Unterlassung einer kommissarischen Stellenbesetzung Kein Anspruch auf Fortsetzung des bEM-Verfahrens

1. Die Versetzung eines Redakteurs bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, der einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. ist wegen Verstoß gegen das Direktionsrecht nach § 106 GewO unwirksam. 2. Es besteht kein Zwang zur einheitlichen Verfolgung von einem Neubescheidungsanspruch und einem Antrag auf Unterlassung der Stellenbesetzung. 3. Ein Anspruch auf Fortsetzung des bEM-Verfahrens besteht mangels Unbestimmtheit nicht. Denn dies lässt nicht erkennen, wie das bEM-Verfahren im Einzelnen durchgeführt werden soll.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. September 2022 - 56 Ca 2937/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2022 in den Bereich "Culture Online" unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Redakteurin in der Abteilung Lateinamerika zu beschäftigen.