LAG Saarland - Urteil vom 07.09.2016
2 Sa 104/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 12
LAGE BGB 2002 § 273 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 167/15

Unwirksame Vertragsstrafenklausel bei unverhältnismäßiger Absicherung auch bei kleinsten VertragsverstößenRücksichtnahmepflichten bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes

LAG Saarland, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 104/15

DRsp Nr. 2016/17458

Unwirksame Vertragsstrafenklausel bei unverhältnismäßiger Absicherung auch bei kleinsten Vertragsverstößen Rücksichtnahmepflichten bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes

1. Eine Vertragsstrafenregelung enthält eine im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, wenn die Klausel in ihrer Allgemeinheit den Vorgaben einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung der Verpflichtung, die Arbeitsleistung der Arbeitgeberin gegenüber bei Fortbestehen des Arbeitsvertrages zu erbringen, theoretisch auch kleinste Verfehlungen in diesem Bereich mit einer Vertragsstrafe von bis zu einem Bruttomonatsgehalt belegt und insoweit bereits eine Nichterbringung der Arbeitsleistung an nur einem Arbeitstag oder sogar während Teilen von Arbeitstagen als eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung bei fortbestehendem Arbeitsvertrag zur Verwirkung der Vertragsstrafe in einer Höhe von maximal einem Bruttomonatsgehalt führen kann. 2. Soll durch die verwirkte Vertragsstrafe in erheblichem Maße der für diesen Zeitraum des Fehlverhaltens vereinbarte Vergütungsbetrag überschritten werden, muss ein irgendwie geartetes rechtliches und/oder wirtschaftliches Interesse der Verwenderin der Vertragsstrafenklausel auch für den betroffenen Arbeitnehmer erkennbar sein.