LAG Hamburg - Urteil vom 03.02.2016
6 Sa 54/15
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 315; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 7
EzA-SD 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 226/15

Unwirksame vorsorgliche Änderungskündigung zur Versetzung einer Flugbegleiterin an einen anderen Stationierungsort

LAG Hamburg, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 54/15

DRsp Nr. 2016/9719

Unwirksame vorsorgliche Änderungskündigung zur Versetzung einer Flugbegleiterin an einen anderen Stationierungsort

1. Erlaubt der Arbeitsvertrag den Einsatz einer Flugbegleiterin an einem anderen als dem im Vertrag genannten Stationierungsort, kann der Arbeitgeber sie unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze billigem Ermessen gewahrt sind (§ 106 Satz 1 GewO), durch Weisung an einen anderen Ort versetzen. Bei der nach § 106 Satz 1 GewO gebotenen Interessenabwägung fällt auf Seiten des Arbeitgebers erheblich ins Gewicht, wenn er die unternehmerische Entscheidung zur Schließung der Station am bisherigen Einsatzort der Flugbegleiterin getroffen hat. Eine Regelung in einem Interessenausgleich/Sozialplan, mit der dem betroffenen Kabinenpersonal zur Milderung der sozialen Folgen angeboten wird, für zwei Jahre "virtuell" am bisherigen Standort verbleiben zu können, stellt die unternehmerische Entscheidung zur Stationsschließung nicht in Frage (a.A. Hessisches LAG, 07.09.2015 - 17 Sa 1293/14 - juris Rn 120).