LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.09.2017
5 Sa 245/16
Normen:
GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 29
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1477/15

Unwirksame Weisung zur Beschäftigung einer Teamleiterin Catering als KellnerinKündigungsschutzklage bei Änderungsschutzantrag unter Hinweis auf das bereits ausdrücklich abgelehnte Änderungsangebot

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 245/16

DRsp Nr. 2017/15749

Unwirksame Weisung zur Beschäftigung einer „Teamleiterin Catering" als Kellnerin Kündigungsschutzklage bei Änderungsschutzantrag unter Hinweis auf das bereits ausdrücklich abgelehnte Änderungsangebot

1. Ist eine Weisung des Arbeitgebers teilweise nicht mit dem Arbeitsvertrag vereinbar, kann sich daraus nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der Weisung insgesamt ergeben, wenn der unwirksame Teil ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahme des Arbeitgebers ist. 2. Hat ein Arbeitnehmer eine Änderungsschutzklage gemäß § 4 Satz 2 KSchG erhoben, verweist er zugleich aber auf das bereits ausdrücklich abgelehnte Änderungsangebot, ist der Antrag regelmäßig als Kündigungsschutzklage im Sinne des § 4 Satz 1 KSchG auszulegen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.10.2016 - 1 Ca 1477/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, d. h. die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts und die Übertragung einer geringer vergüteten Tätigkeit, sowie die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigung.