LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2005
11 Sa 1620/04
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 191
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 515/04

Unwirksames Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit bei Stellenausschreibung für Einstellungs- und Beförderungsbewerber)

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 1620/04

DRsp Nr. 2005/6277

Unwirksames Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit bei Stellenausschreibung für Einstellungs- und Beförderungsbewerber)

»1. Es verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs.2 GG, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Bewerberkreis für eine ausgeschriebene Stelle des Lehramtes der Sekundarstufe II (A 13 Z-Stelle) für Einstellungs- und Beförderungsbewerber öffnet, zugleich aber Beförderungsbewerber nur nach Zurücklegen einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst zur Stellenbesetzung zulässt.2. Das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit ist in einer solchen Konstellation nicht mit dem Gebot der Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs.2 GG vereinbar, weil es beispielsweise den vorrangigen Zugang eines Einstellungsbewerbers mit schlechteren Examensnoten und weniger Berufserfahrung gegenüber einem zu beiden Kriterien besser qualifizierten Beförderungsbewerber ohne fünfjährige Beschäftigungszeit eröffnet.