LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2020
11 Sa 799/19
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1553/19

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung wegen Verletzung der KonsultationspflichtBetriebsbedingte Kündigung im SteinkohlenbergbauKonsultationspflicht des GesamtbetriebsratsBerücksichtigung des § 17 Abs. 2 KSchG von Amts wegenKein Weiterbeschäftigungsanspruch bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 799/19

DRsp Nr. 2022/3358

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung wegen Verletzung der Konsultationspflicht Betriebsbedingte Kündigung im Steinkohlenbergbau Konsultationspflicht des Gesamtbetriebsrats Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 KSchG von Amts wegen Kein Weiterbeschäftigungsanspruch bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten

1. Die Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG ist eine betriebsverfassungsrechtlich geprägte Regelung, wonach sich die zuständige Arbeitnehmervertretung grundsätzlich nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes bestimmt. Bei einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. 2. Die betriebsbedingte Kündigung ist wegen Verstoß gegen die Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG i.V. mit § 134 BGB unwirksam. Denn der Gesamtbetriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht konsultiert. 3. Die sich aus § 17 Abs. 2 KSchG i.V. mit § 134 BGB ergebende Unwirksamkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen. 4. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch scheidet aus, wenn dieser mangels Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

Tenor

I. II. III.