BGH - Beschluß vom 21.03.2005
II ZR 16/03
Normen:
GmbHG § 52 Abs. 1 ; AktG § 111 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AG 2005, 475
DB 2005, 1269
GmbHR 2004, 681
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 05.12.2002

Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandes

BGH, Beschluß vom 21.03.2005 - Aktenzeichen II ZR 16/03

DRsp Nr. 2005/6403

Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandes

Ermächtigt die Satzung einer Aktiengesellschaft den Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter nur zur Abgabe der zur Durchführung von Aufsichtsratsbeschlüssen erforderlichen Willenserklärungen, so ist die Delegation einer gütlichen Einigung mit Ausspruch der Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied hiervon nicht gedeckt. Eine entsprechende Kündigungserklärung ist daher unwirksam.

Normenkette:

GmbHG § 52 Abs. 1 ; AktG § 111 Abs. 5 ;

Gründe: