LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2019
11 Sa 18/19
Normen:
TzBfG § 16; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 520/18

Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung für sieben Jahre im Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 18/19

DRsp Nr. 2019/14925

Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung für sieben Jahre im Tarifvertrag

1. Unwirksamkeit der Regelung im 3. Textabsatz ["(1)"] des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010, welche die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren bei bis zu siebenmaliger Verlängerung vorsieht2. Unwirksamkeit eines 2015 zur Geltungszeit des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 vereinbarten befristeten Arbeitsvertrags mit einer Gesamtlaufzeit von 3 Jahren und 10 Monaten und 1 Tag wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG [Ablösungswirkung des Änderungstarifvertrags aus 2010 (TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010): kein Rückgriff auf den TV Befristung Steinkohlenbergbau 2007 / kein "Wiederaufleben" des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2007]3. Ebenso bereits: LAG Hamm 14.02.2019 - 11 Sa 577/18 - , nicht rechtskräftig, anhängig BAG 7 AZR 118/19

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 06.12.2018 - 4 Ca 520/18 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass die Feststellungsverurteilung ohne den Zusatz "sondern darüber hinaus unbefristet fortbesteht" ergeht.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 16; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristung.

1. 2.