LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2019
7 TaBV 1728/19
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 S. 6; BetrVG § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2020, 180
EzA-SD 2020, 13
LAGE enburg, B. v. 05.11.2019 - 7 TaBV 1728/19 - (LS) -->LAGE-Fundstelle:
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 10381/19

Unwirksamkeit des Beschlusses bei fehlender Ladung eines Ersatzmitgliedes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 1728/19

DRsp Nr. 2020/538

Unwirksamkeit des Beschlusses bei fehlender Ladung eines Ersatzmitgliedes

1. Der Betriebsrat hat nach § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz kein Mitbestimmungsrecht, insbesondere kein Initiativrecht, zur Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. 2. Ist eine Rechtsfrage - wie hier - umstritten und die Frage noch nicht vom Bundesarbeitsgericht geklärt, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.

Wird das Ersatzmitglied nicht zur Betriebsratssitzung eingeladen, dann führt dies zur Unwirksamkeit getroffener Beschlüsse. Ausnahmsweise dann nicht, wenn die Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes so plötzlich erfolgt, dass die Ersatzladung nicht mehr möglich ist.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. September 2019 - 30 BV 10381/19 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 29 Abs. 2 S. 6; BetrVG § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über einen Antrag des Betriebsrats, eine Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit" einzusetzen.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1 ist der bei der Beteiligten zu 2, einem Unternehmen, das im Auftrag der BVG Fahrdienstleistungen erbringt, mit 17 Mitgliedern gewählte Betriebsrat.