LAG Hamm - Urteil vom 04.03.2005
10 Sa 1989/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 ; BGB § 117 § 134 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 Ca 1588/04 - 28.09.2004,

Unwirksamkeit des Verzichts auf Kündigungsschutz bei Lizenzspielervertrag

LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1989/04

DRsp Nr. 2005/6273

Unwirksamkeit des Verzichts auf Kündigungsschutz bei Lizenzspielervertrag

1. Der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses in der Ausgestaltung des Kündigungsschutzrechts ist ein wesentlicher Bestandteil der Sozialstaatsgarantie des Grundgesetzes und damit zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht; diese zwingende Wirkung verbietet es, den Kündigungsschutz auszuschließen oder zu beschränken. 2. Ein Verzicht auf Kündigungsschutz im Vorhinein kann rechtswirksam nicht vereinbart werden.3. Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten anlässlich eines Rechtsstreites ändern; jeder Partei steht es regelmäßig frei, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen zu berufen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 ; BGB § 117 § 134 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 12.12.1971 geborene Kläger ist Senegalese, er befindet sich seit 1998 in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund eines Arbeitsvertrages, befristet für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2004, war der Kläger bei dem beklagten V3xxxx, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Fußballspieler, und zwar als sogenannter Nichtamateur mit Lizenz tätig.