Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am 12.12.1971 geborene Kläger ist Senegalese, er befindet sich seit 1998 in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund eines Arbeitsvertrages, befristet für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2004, war der Kläger bei dem beklagten V3xxxx, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Fußballspieler, und zwar als sogenannter Nichtamateur mit Lizenz tätig.
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