KG - Urteil vom 20.10.2021
11 U 1009/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 336/19

Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem WärmelieferungsvertragBeurteilung der Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen ErhöhungErstattung von gezahlten Heizkosten

KG, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 11 U 1009/20

DRsp Nr. 2023/740

Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag Beurteilung der Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung Erstattung von gezahlten Heizkosten

Ein Kunde muss den Umfang einer Preissteigerung aus der Formulierung einer Preisänderungsklausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen können.

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 336/19 - teilweise geändert und zur Klarstellung neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 26,57 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9,86 EUR seit dem 16.12.2020 sowie aus 16,71 EUR seit dem 24.08.2021 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 (4) des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages vom 25.02.2010 betreffend den Arbeitspreis unwirksam ist.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die am 30.04.2019 veröffentlichte Preisanpassungsformel des Arbeitspreises "APW = APWO * (0,5*B/BO + 0,5*BI/BIO)" ab dem 01.05.2019 in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 25.02.2010 einseitig einzuführen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.