LAG Köln - Urteil vom 23.09.2020
11 Sa 724/19
Normen:
ZPO § 256; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; LPVG NRW § 74 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2339/18

Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des PersonalratsBewertung einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung wie NichtanhörungPflicht zur Angabe aller relevanten Kündigungsumstände bei Anhörung des Personalrats

LAG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 724/19

DRsp Nr. 2021/4765

Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats Bewertung einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung wie Nichtanhörung Pflicht zur Angabe aller relevanten Kündigungsumstände bei Anhörung des Personalrats

1. Wird erstinstanzlich nur die Kündigung angefochten, so können in der Berufung keine weiteren Beendigungstatbestände geltend gemacht werden. 2. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde, weil nicht alle relevanten Umstände mitgeteilt worden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.10.2019 - 1 Ca 2339/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 31.10.2018 aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; LPVG NRW § 74 Abs. 3;