LAG Köln - Urteil vom 25.11.2016
10 Sa 329/16
Normen:
GG Art. 5; HGB § 60 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3805/15

Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung mangels Verstoß gegen WettbewerbsverbotSachlich wissenschaftliche Äußerungen kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 329/16

DRsp Nr. 2021/7466

Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung mangels Verstoß gegen Wettbewerbsverbot Sachlich wissenschaftliche Äußerungen kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Die Veröffentlichung von medizinischen Beiträgen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verstößt nicht gegen das Wettbewerbsverbot (Wissenschaftsfreiheit).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2016 - 6 Ca 3805/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5; HGB § 60 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei verhaltensbedingt seitens des Arbeitgebers begründeten ordentlichen Kündigungen gegenüber dem Kläger.

Der Kläger, geboren am .1959, ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2005 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt ca. 6.000,00 € tätig. Bis zum 31.03.2016 wurde der Kläger im Ressort "nicht medikamentöse Verfahren" und seit dem 01.04.2016 ressortübergreifend tätig. Im Betrieb der Beklagtenseite sind ca. 180 Mitarbeiter tätig.

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