LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2005
15 Sa 1156/05
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 ; MTV (Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW) § 3 Ziff. 3 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4177/04

Unwirksamkeit einseitiger Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund tarifvertraglichen Gestaltungsrechts - Auslegung arbeitsvertraglicher Zugrundelegung des Manteltarifvertrages - keine Rechtserweiterung durch Gleichstellungsabrede - Regelung der Arbeitsbedingungen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung im Nachwirkungszeitraum des ausgelaufenen Tarifvertrages - unzulässige Teilkündigung bezüglich der Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1156/05

DRsp Nr. 2006/1615

Unwirksamkeit einseitiger Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund tarifvertraglichen Gestaltungsrechts - Auslegung arbeitsvertraglicher Zugrundelegung des Manteltarifvertrages - keine Rechtserweiterung durch Gleichstellungsabrede - Regelung der Arbeitsbedingungen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung im Nachwirkungszeitraum des ausgelaufenen Tarifvertrages - unzulässige Teilkündigung bezüglich der Arbeitszeit

1. Nimmt der Arbeitgeber in einer Mitteilung der Arbeitsbedingungen auf den Manteltarifvertrag nicht Bezug sondern formuliert lediglich, dass beim Gehalt des Arbeitnehmers die Tarifgruppe K 5 des Tarifvertrages für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW zugrunde gelegt wird und auf das Arbeitsverhältnis auch im übrigen die Bestimmungen des "vorgenannten Tarifvertrages" Anwendung finden, fehlt selbst dann, wenn damit der genannte Manteltarifvertrag gemeint sein sollte, jeder Hinweis darauf, dass auf das Arbeitsverhältnis der "jeweilige" Manteltarifvertrag Anwendung finden soll.2. Eine Gleichstellungsabrede ersetzt nur die ungeklärte Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers an den als anwendbar bezeichneten Tarifvertrag; sie führt weder zugunsten des Arbeitgebers noch zugunsten des Arbeitnehmers zu weitergehenden Rechten, als sie sich aus einer normativen Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages ergeben.