LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2005
19 Sa 1364/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 ; BGB § 26 § 30 Satz 1, 2 § 134 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2581/04

Unwirksamkeit einvernehmlicher Vereinbarung des sofortigen Wechsels der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband mit Tarifbindung in Mitgliedschaft ohne Tarifbindung während laufender Tarifverhandlungen - vereinsrechtlicher Begriff des gewöhnlichen Geschäfts

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 1364/05

DRsp Nr. 2006/1619

Unwirksamkeit einvernehmlicher Vereinbarung des sofortigen Wechsels der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband mit Tarifbindung in Mitgliedschaft ohne Tarifbindung während laufender Tarifverhandlungen - vereinsrechtlicher Begriff des gewöhnlichen Geschäfts

»1. Die Vereinbarung des sofortigen Wechsels der Mitgliedschaft mit Tarifbindung i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG in Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) während der laufenden Tarifverhandlung, um sich der Tarifbindung an den bevorstehenden Tarifvertrag zu entziehen, ist kein gewöhnlich vorkommendes Rechtsgeschäft i.S.d. § 30 S. 2 BGB, auf das sich im Zweifel die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt.2. Es bleibt offen, ob sich der Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband durch Austritt und Neueintritt in den Arbeitgeberverband vollzieht und ob, sowie welchen Voraussetzungen die Vereinbarung des sofortigen Austritts aus dem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig ist.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 ; BGB § 26 § 30 Satz 1, 2 § 134 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 18.03.1985 für die Beklagte tätig und seit dem 01.01.1977 Mitglied der IG Metall.