LAG Hamm, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1424/04
ArbG - 4 Ca 3984/03 - 2.6.2004,
Unwirksamkeit einzelvertraglicher Ausschlussklausel bei unangemessen kurzer Frist - ersatzloser Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags - Abgeltung von Überstunden durch Bruttogehalt
BAG, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 52/05
DRsp Nr. 2006/326
Unwirksamkeit einzelvertraglicher Ausschlussklausel bei unangemessen kurzer Frist - ersatzloser Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags - Abgeltung von Überstunden durch Bruttogehalt
»1. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2BGB).2. Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2BGB).«
Orientierungssätze:1. Die arbeitsvertragliche Regelung, dass Überstunden durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten seien, erfasst nur die im Rahmen des § 3ArbZG liegende zulässige Mehrarbeit, nicht die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden. Über die Zulässigkeit der Vereinbarung, dass Überstunden durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten seien, war nicht zu entscheiden.
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