BAG - Urteil vom 28.09.2005
5 AZR 52/05
Normen:
BGB § 134 § 139 § 199 § 202 § 242 §§ 305 ff. § 611 § 612 § 614 ; ArbZG § 3 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 677
AuA 2006, 52
AuR 2005, 412
AuR 2006, 71
BAGE 116, 66
BB 2006, 327
DB 2006, 1959
MDR 2006, 577
NJW 2006, 795
NZA 2006, 149
ZIP 2006, 966
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1424/04
ArbG - 4 Ca 3984/03 - 2.6.2004,

Unwirksamkeit einzelvertraglicher Ausschlussklausel bei unangemessen kurzer Frist - ersatzloser Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags - Abgeltung von Überstunden durch Bruttogehalt

BAG, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 52/05

DRsp Nr. 2006/326

Unwirksamkeit einzelvertraglicher Ausschlussklausel bei unangemessen kurzer Frist - ersatzloser Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags - Abgeltung von Überstunden durch Bruttogehalt

»1. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).2. Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).«

Orientierungssätze:1. Die arbeitsvertragliche Regelung, dass Überstunden durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten seien, erfasst nur die im Rahmen des § 3 ArbZG liegende zulässige Mehrarbeit, nicht die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden. Über die Zulässigkeit der Vereinbarung, dass Überstunden durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten seien, war nicht zu entscheiden.