LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2019
4 TaBV 19/19
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 129/18

Unwirksamkeit von Betriebsratswahlen bei getrennten WahlgängenNichtigkeit einer Wahl nur bei groben Verstößen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 4 TaBV 19/19

DRsp Nr. 2020/6658

Unwirksamkeit von Betriebsratswahlen bei getrennten Wahlgängen Nichtigkeit einer Wahl nur bei groben Verstößen

Die Durchführung der Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen widerspricht dem mit der Anordnung der Verhältniswahl verfolgten Zweck, gewerkschaftliche Minderheiten im Betriebsrat stärker zu schützen. Eine hiervon abweichende Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ist unwirksam.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers sowie der Beteiligten zu 2. und zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.01.2019 - 2 BV 129/18 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

Der Beteiligte zu 1.) (iF: Antragsteller) wurde am 07.05.2018 zum Mitglied des zu 2.) beteiligten 11-köpfigen Betriebsrats der zu 3.) beteiligten Arbeitgeberin gewählt. Auf die Arbeitgeberin findet der Haustarifvertrag über die Zusammensetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien im T.-Konzern vom 17.12.2013 (im folgenden T.-BR-TV genannt) idF des Änderungstarifvertrag vom 17.01.2018 Anwendung. Darin heißt es:

2. Wahl von Betriebsräten