Die Beschwerden des Antragstellers sowie der Beteiligten zu 2. und zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.01.2019 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
Der Beteiligte zu 1.) (iF: Antragsteller) wurde am 07.05.2018 zum Mitglied des zu 2.) beteiligten 11-köpfigen Betriebsrats der zu 3.) beteiligten Arbeitgeberin gewählt. Auf die Arbeitgeberin findet der Haustarifvertrag über die Zusammensetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien im T.-Konzern vom 17.12.2013 (im folgenden T.-BR-TV genannt) idF des Änderungstarifvertrag vom 17.01.2018 Anwendung. Darin heißt es:
2. Wahl von Betriebsräten
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