BAG - Urteil vom 13.09.1995
2 AZR 855/94
Normen:
ArbGG §§ 60, 64, 66 ; ZPO §§ 519, 551 Ziff. 7;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979
BB 1996, 224
DB 1996, 788
EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 22
NJW 1996, 1430
NZA 1996, 446
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Mai 1993 Dortmund - 4 Ca 4740/92 -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 01. Juni 1994 Hamm - 10 (5) Sa 1154/93 ,

Unzulässige Berufung - 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil

BAG, Urteil vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 855/94

DRsp Nr. 1996/11840

Unzulässige Berufung - 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil

»1. Eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG selbst dann unzulässig, wenn das erstinstanzliche Urteil noch nicht zugestellt ist. 2. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung kann regelmäßig als zulässige Wiederholung der Berufung mit gleichzeitiger Begründung angesehen werden (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. April 1963 - 1 ABR 10/62 - AP Nr. 3 zu § 94 ArbGG). 3. Die Rüge, ein seit Verkündung erst nach Ablauf von 5 Monaten zur Geschäftsstelle gelangtes erstinstanzliches Urteil sei als solches ohne Gründe anzusehen (§ 60 Abs. 4 ArbGG, § 551 Ziff. 7 ZPO), reicht als Berufungsbegründung im Sinne von § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO aus. 4. Ausreichend in diesem Sinne kann es auch sein, wenn die Berufungsbegründung vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ohne Kenntnis von dessen Entscheidungsgründen sich mit diesen im Vorgriff hypothetisch auseinandersetzt.«

Normenkette:

ArbGG §§ 60, 64, 66 ; ZPO §§ 519, 551 Ziff. 7;

Tatbestand: